Arbeitgeber müssen nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßige, gefahrenbezogene arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen, sofern eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von 2008 unterstellt diese Untersuchungsform ihrem Regelungsbereich. Wie die Pflicht- und Angebotsvorsorge dient auch die Wunschvorsorge dem präventiven Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten. In der Praxis muss aber damit gerechnet werden, dass Wunschvorsorge als ein individueller Anspruch auf Versorgung mit vorsorglichen ärztlichen Leistungen wahrgenommen wird. Zur Vorklärung und Differenzierung der von Beschäftigten geäußerten Untersuchungswünsche wird deshalb die Einrichtung einer betriebsärztlichen Sprechstunde empfohlen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-01 |
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