DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-01 |
+++ Mittelstand(sberatung) im digitalen Wandel: Ermittlung zukünftiger Entwicklungen und Bedarfe für die Beratung von Betrieben +++ Ausgezeichnetes Engagement für eine sichere Arbeitswelt. BG RCI vergibt höchst dotierten Arbeitsschutzpreis in Deutschland +++ Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA). Ergebnisse der 5. Sitzung des ASTA am 06.04.2017 +++
In Arbeitsräumen müssen möglichst optimale Lichtverhältnisse für die ständigen Arbeitsplätze der Beschäftigten geschaffen werden. Optimal ist natürliches Tageslicht, das ungehindert durch Fenster in einen Arbeitsraum einfallen und den Raum gut ausleuchten kann. Zusätzlich zum Tageslicht ist eine Sichtverbindung aus Räumen nach außen, in denen sich Beschäftigte länger aufhalten, für das Wohlbefinden und für die Gesundheit der Beschäftigten notwendig.
Die in der vorliegenden sowie den folgenden sis-Ausgaben erscheinende Beitragsreihe charakterisiert die heute praktizierten Vorgehensweisen bzw. Ansätze zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden bei der Arbeit – den Arbeitsschutz, die Organisationsentwicklung, das Betriebliche Gesundheitsmanagement und die Verhaltensprävention – hinsichtlich ihrer historischen Entstehungshintergründe und idealtypischen Ausrichtungen, der wichtigsten Ziele und Inhalte, spezifischen Stärken und Schwächen und würdigt den jeweils eigenständigen Beitrag zur Gesundheit von Beschäftigten.
Bei der Gefährdungsbeurteilung wird ihre „Ganzheitlichkeit“ häufig als Qualitätskriterium angeführt. Betriebliche Realität ist aber, dass derzeit nur ca. 50 % der Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Über deren Qualität und Wirksamkeit liegen allerdings kaum Erkenntnisse vor. Im folgenden Aufsatz wird versucht, Anforderungen an eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung und einen Lösungsansatz für die betriebliche Umsetzung zu beschreiben.
Arbeitgeber müssen nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßige, gefahrenbezogene arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen, sofern eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von 2008 unterstellt diese Untersuchungsform ihrem Regelungsbereich. Wie die Pflicht- und Angebotsvorsorge dient auch die Wunschvorsorge dem präventiven Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten. In der Praxis muss aber damit gerechnet werden, dass Wunschvorsorge als ein individueller Anspruch auf Versorgung mit vorsorglichen ärztlichen Leistungen wahrgenommen wird.
Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterial stellt für viele Betriebe eine Herausforderung dar. Für die Expositionsbewertung von Nanofasern bedarf es neben einer allgemeinen Expertise über Nanomaterialien am Arbeitsplatz oftmals Arbeitsplatzmessungen mit speziellen sammelnden Verfahren mit anschließender bildgebender Analytik, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden. Nachfolgend wird beschrieben, wie eine Beurteilung der Gefährdung unter diesen Umständen dennoch gelingen kann.
Nachdem sich ein Junge 1985 an einer Rutsche Baujahr 1964, die nicht einer 1976 ergangenen DIN-Norm entsprach, verletzte, sagte der BGH: DIN-Normen „spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet“ – und verurteilte den Betreiber zum Schadensersatz. Bestandschutz wird nicht ausdrücklich erwähnt – es heißt nur: „Ob bei Einführung neuer DIN-Normen für eine Übergangszeit die bestehenden Einrichtungen ohne Veränderung weiterbetrieben werden dürfen, kann dahingestellt bleiben.
+++ Betriebliches Eingliederungsmanagement: Verzicht des Arbeitnehmers hat keine Dauerwirkung +++ Rippenfelltumor trotz Beweisschwierigkeit als Berufskrankheit anerkannt +++ Neue Branchenregel erleichtert Zeitarbeitsfirmen und Einsatzbetrieben die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben +++
Erneuerbare Energiequellen stellen die wichtigsten Bestandteile einer nachhaltigen Energiepolitik und der Energiewende vom Übergang von einer fossil-nuklearen hin zu einer nachhaltigen Energieversorgung dar. Besonders in einem landwirtschaftlich geprägten Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern wird Strom und Wärme immer häufiger aus Bioenergie gewonnen. Der Vorteil: Biogas ist im Gegensatz zu anderen erneuerbaren Energieträgern wie Wind oder Sonne kontinuierlich verfügbar und es lässt sich problemlos speichern.
Nach der ASR A1.3 – „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (www.baua.de/ASR) gilt grundsätzlich, dass Sicherheitszeichen deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen sind. Die Größe der Schilder sind entsprechend der in Tabelle 2 der ASR A1.3 genannten Vorzugsgrößen von Sicherheits-, Zusatz- und Schriftzeichen für beleuchtete Zeichen auszuführen.
+++ BAuA: Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung +++ DGUV: Exoskelette in der Arbeitswelt – Chancen und Risiken +++ 3. VdS-Fachtagung „Schadenverhütung bei Biogasanlagen“ am 14. Juni, Köln +++ BG ETEM: Kurztipps für Gabelstapler +++
+++ Sicherheit auf einen Blick +++ Keine Angst vor Peitschenschlägen +++
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