DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-30 |
+++ Neues GDA-Portal online +++ BAuA: Letzte REACH-Registrierungsfrist endete am 31.05.2018. Ohne Daten kein Markt +++ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter neuer Rufnummer zu erreichen +++ Online-Befragung zum Portal demowanda.de gestartet: Informationen zum demografischen Wandel in der Arbeitswelt +++
Auch bei Industrie 4.0-Anwendungsszenarien ist die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu müssen auf Grund des hohen Vernetzungsgrades neben den bisher berücksichtigten sicherheitstechnischen Aspekten der funktionalen Sicherheit in verstärktem Maße die industrielle Angriffssicherheit (Security) sowie deren Wechselwirkungen untereinander betrachtet werden. Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind insbesondere Security-Aspekte mit Auswirkungen auf die funktionale Sicherheit zu betrachten.
Maschinenbauer sparen bei der Konformitätsbewertung einer Maschine Zeit und Geld, wenn sie von Anfang an darauf achten, dass die Norm DIN EN ISO 13849-1 bei den Sicherheitsfunktionen der Steuerung konsequent angewendet wird. Die Normkonformität sollte daher schon vor der Konstruktionsphase berücksichtigt werden. Doch bei vielen Maschinenbauern besteht hierzu noch Informationsbedarf.
Die vierteilige Artikelreihe über die Erstellung einer „Digitalen Unterlage für spätere Arbeiten“ soll die Integration des Koordinators in den BIM-Prozess beschreiben. In den ersten beiden Teilen wurden die Aufgaben der Unterlage für spätere Arbeiten erläutert, die Probleme und Schwachstellen aufgezeigt sowie mögliche BIM-Ziele bei der Integration des Koordinators nach Baustellenverordnung in den BIM-Prozess aufgeführt. Weiterhin wurden Beispiele aufgezeigt, wie diese Ziele in Bezug auf das BIM-Konzept, und hier speziell den Auftraggeber-Information-Anforderungen (AIA) und BIM-Abwicklungsplan (BAP), umgesetzt werden können.
Spätestens seit der Umsetzung der Europäischen Arbeitsschutzrahmenrichtlinie durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind psychische Belastungen Gegenstand des betrieblichen Arbeitsschutzes, seit dem Jahr 2013 beinhaltet der Beispielkatalog von Gefährdungsquellen in § 5 Abs. 3 ArbSchG explizit die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“.
In Österreich wurde – wie auch in den anderen EU-Staaten – in den letzten Jahren eine sogenannte aktive und aktivierende Arbeitsmarktpolitik verstärkt. Diese Politik zielt darauf, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten, die Bereitschaft zur (Wieder-) Aufnahme von Erwerbsarbeit zu steigern und die Eigenverantwortung zur Bestreitung des Lebensunterhalts durch Erwerbsarbeit zu stärken. Mit dem Programm „Fit2work“ von 2012 und dem Wiedereinstellungsteilzeitgesetz von 2017 wurde diese Politik fortgesetzt.
Laser finden sich heute nicht nur in Produkten, die als Arbeitsmittel bei den verschiedensten Anwendungen zum Einsatz kommen, sondern auch als sogenannte Verbraucherprodukte, die der Allgemeinbevölkerung zugänglich sind. Man kann davon ausgehen, dass deren Verbreitung weiter zunehmen wird, und zwar nicht zuletzt durch neue Produkte. Teil 1 des Beitrags befasste sich mit dem Vorschriften- und Regelwerk sowie mit dem Laserklassenproblem bei Verbraucherprodukten.
Wann Erzieher „pädagogisch wertvoll“ handeln und trotzdem wegen Aufsichtspflichtverletzung bestraft werden und wann sie ohne „spezifisches Fachwissen“ durch „allgemeine Erfahrung“ eine Gefahr erkennen müssen
Eine alleinerziehende Mutter, die als Kassiererin in einem Baumarkt arbeitete, verlangte von ihrem Arbeitgeber, an jedem zweiten Samstag, d. h. in den geraden Kalenderwochen, von der Arbeit freigestellt zu werden, weil sie an diesen Tagen keine Betreuung für ihr Kind hatte. Das Kind befand sich alle zwei Wochen am Samstag bei seinem Vater, an den übrigen Samstagen bei der Mutter. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz –LAG- (Urteil vom 4.5.2017, 5 Sa 3/17) hat ihre Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Bearbeitung grundlegender Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt einschließlich der sicheren Gestaltung der Technik sowie der Marktüberwachung sind die zentralen Aufgaben des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Dem LASI gehören die für den Arbeitsschutz und die Sicherheitstechnik sowie für die Marktüberwachung zuständigen obersten Behörden der Länder an. Der LASI ist der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (kurz: Arbeits- und Sozialministerkonferenz – ASMK) zugeordnet.
Der Schutz der Haut ist ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Persönliche Schutzmaßnahmen spielen dabei eine wichtige Rolle, da sie nach Substitution, technischen und organisatorischen Maßnahmen ein verbleibendes Restrisiko weiter reduzieren können, sofern sie geeignet ausgewählt und verwendet werden. Ein Schutz der Haut wird in erster Linie durch das Tragen von Schutzhandschuhen, bei vielen Tätigkeiten jedoch auch durch die Anwendung von Hautschutzmitteln erreicht.
Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. In der LV 35 „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“, die sich auf die alte Betriebssicherheitverordnung bezieht, aber noch als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, lässt sich zu der Frage „Gehören Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?“ folgendes nachlesen: „Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).“
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