DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-30 |
+++ IFA der DGUV: Auf App-Wegen: Lärm messen mit der App empfiehlt sich nicht +++ Der Zukunft ins Gesicht blicken: „Neue Arbeitswelten“ in der DASA +++
Der demografische Wandel, Fachkräftebedarf, Zuwanderung, Integrations- und Inklusionsinitiativen, aber auch der Wandel der Lebens- und Erwerbsformen haben dazu geführt, dass die Arbeitswelt in den letzten zehn Jahren vielfältiger geworden ist und in Zukunft noch diverser wird.
Die Baustellenverordnung verpflichtet den Bauherren, die „Unterlage für spätere Arbeiten“ in der Planungsphase eines Bauprojektes zu erstellen. Verschiedene Studien haben jedoch gezeigt, dass die Unterlage für spätere Arbeiten häufig gar nicht, zu spät und selten so erstellt wird, dass sie als effektives Arbeitsmittel Verwendung findet.
Zu den vielen Sachverhalten, die durch das Arbeitsstättenrecht geregelt werden, gehören auch bauordnungsrechtlich relevante Sachverhalte, für die auch die Bauordnungsbehörden zuständig sind. Diese stützen sich vor allem auf die jeweiligen Bauordnungen, die als Landesgesetze erlassen sind.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (BdA) ist die konzeptionelle Basis, die Bedarfsermittlung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hauptadressat des Gesetzes für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und auch der BdA ist der Arbeitgeber. Für die Beteiligung der Beschäftigten hat vor allem die Vertretung durch den Betriebs- bzw. Personalrat und insbesondere deren umfassende Mitbestimmungsrechte gem. 87 (1) Ziff. 7 BetrVG bzw. analog der Personalvertretungsgesetze entscheidende Bedeutung.
Eine Herausforderung bei der Beteiligung der Gefährdungsbeurteilung ist die Motivation der Beschäftigten. Es existieren verschiedene Herangehensweisen an diese Problematik. Unser Ansatz: Ein Erklärvideo zur Motivation der Beschäftigten.
Der vorliegende Beitrag berichtet über Erfahrungen und Erkenntnisse, wie beteiligungsorientierte, ganzheitliche Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung in Produktionsunternehmen gelingen kann und welche Faktoren Einfluss auf eine nachhaltige Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nehmen können bzw. wie die betrieblichen Rahmenbedingungen zu gestalten sind.
Kein Unternehmen gleicht dem anderen. Dies gilt verstärkt für das Themenfeld psychische Belastung. Hier wissen die Mitarbeiter am besten, wo der Schuh drückt und wie Abhilfe zu schaffen ist. Mit der „Moderierten Gefährdungsbeurteilung“ werden in einem strukturierten Prozess der Mitarbeiterbeteiligung und Einbindung von Führungskräften Maßnahmen erarbeitet, die optimal auf die jeweiligen Bedingungen und Möglichkeiten des Unternehmens angepasst sind.
Im Arbeitsschutzgesetz und in einigen Arbeitsschutzverordnungen, so auch 2013 in der Biostoffverordnung, wurde die Beurteilung der Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit klarstellend aufgenommen. Dies wird durch die TRBA 400 konkretisiert, womit sich Teil 1 des Beitrags befasste. Teil 2 geht auf psychische und physische Gesundheitsstörungen und Erkrankungen ein, die nicht von der TRBA 400 erfasst sind, sowie – als Exkurs – auf die Psychoneuroimmunologie, und schließt mit einem Fazit ab.
2009 kaufte ein Unternehmen eine Rollenhubbühne. Vor Inbetriebnahme der Maschine fand ein sicherheitstechnisches Gespräch vor Ort mit Vertretern der Berufsgenossenschaft (BG) und der Hersteller/Verkäufer statt. Die BG wies in einem Schreiben an den Käufer darauf hin, dass die „darin enthaltenen Vorschläge und Empfehlungen den Hersteller nicht von seiner Verpflichtung zu einer umfassenden Beurteilung der Risiken und Gefährdungen der Maschine befreien“. 2011 verletzte sich der Arbeitnehmer A schwer an der linken Hand.
+++ Betriebsrat ohne Informationsanspruch bei Arbeitsunfall des Beschäftigten einer Drittfirma +++ Übertragung der Arbeitgeberverantwortung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers +++
Vor der Errichtung eines Windparks vor der Insel Rügen in der Ostsee stießen Planer bei den Baugrunduntersuchungen auf ferromagnetische Objekte auf dem Meeresgrund. Diese Anomalien mussten im Bereich der Bauflächen und Trassenverläufe auf das Vorhandensein von nicht detonierter oder versenkter Munition geprüft werden, da sie sonst im weiteren Bauablauf eine nicht abschätzbare Gefahr für die Beschäftigten, die eingesetzte Technik und das Bauobjekt darstellen würden.
Bei einem Umzug in eine neue Fertigungshalle ist insbesondere auf die Ausführungen des § 3 der BetrSichV (www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/) zu achten. Hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung den geänderten Gegebenheiten anzupassen. Durch den Umzug ist insbesondere auf Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln untereinander und von Arbeitsmitteln und der Arbeitsumgebung am neuen Aufstellungsort zu achten.
+++ GDA Broschüre „Psychische Arbeitsbelastung und Gesundheit“ +++ BG ETEM: Tipps für ein sicherheits- und gesundheitsgerechtes Arbeiten im Elektrohandwerk +++ BG ETEM: Medienpakete für Ausbildungsbetriebe: Hilfreiche Infos zum Berufsstart +++ Erst prüfen, dann einschalten Neue App „Maschinen-Check“ der BG RCI sorgt für mehr Sicherheit im Maschinenpark +++ Save-the-Date: VdS-BrandSchutz Tage 2018 am 04. und 05. Dezember in der Koelnmesse +++ Große Fachmesse mit Themenforen +++
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