DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-01 |
+++ Überstunden: Jeder dritte Beschäftigte hat überlange Arbeitszeiten. Sonderauswertung des „DGB-Index Gute Arbeit“ +++ BAuA: Produktsicherheitsportal um Datenbank erweitert +++ Eishockey: Prävention steigern und Sportunfälle reduzieren. VBG und DEL verlängern Präventionsvereinbarung +++ Fußballvereine jetzt zur Safety League anmelden. Letzte Chance auf attraktive Preise +++
Am 19. und 20. Januar 2016 fand die erste und einzige Lesung des „Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats für Persönliche Schutzausrüstung und die Zurückziehung der Ratsrichtlinie 89/686/EWG“ (PSA-V) mit Abstimmung im Europäischen Parlament statt. Zugrunde lag der am 4. September 2015 vom Europäischen Rat veröffentlichte, konsolidierte Text des Vorschlags als Ergebnis des „Trilogs“. Unter einem Trilog versteht man paritätisch zusammengesetzte Dreiertreffen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament, den in den gesetzgebenden Prozess der EU involvierten Institutionen.
Für Feuerwehreinsatzkräfte ist Persönliche Schutzausrüstung von hoher Bedeutung. Während die Schutzleistung durch das technische Regelwerk sichergestellt wird, fehlte bisher die ganzheitliche Betrachtung der Gebrauchstauglichkeit. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entwickelte hierzu einen Bewertungsansatz, der Anforderungen des Nutzungskontextes, Praxiserfahrungen und Fachkenntnisse zusammenführt.
An lärmintensiven Arbeitsplätzen müssen Beschäftigte einen Gehörschutz tragen – zum Schutze ihrer eigenen Gesundheit. Für ein sicheres Arbeiten ist die Wahrnehmung informationshaltiger Geräusche jedoch erforderlich – auch unter hoher Lärmbelastung. Deshalb werden Gehörschutz-Otoplastiken durchbohrt und mit geeigneten, zum Teil aufwendig konstruierten Filtern wieder verschlossen. Die Filter dienen dazu, die Schalldämmung richtig einzustellen und den Gehörgang, den Raum zwischen Otoplastik und Trommelfell, ausreichend zu belüften. Die Tragequote und die Akzeptanz von Otoplastiken lassen jedoch nach.
Im Gesundheitsdienst spielt der Schutz der Patienten eine herausragende Rolle. Produkte zur Anwendung am Patienten (Untersuchen, Behandeln, Pflegen,…) kommen, sind in der Regel Medizinprodukte, bei denen unter anderem dem Schutz des Patienten, beispielsweise durch hohe Anforderungen an die Hygiene hohe Priorität zukommt. Aber auch Beschäftigte im Gesundheitsdienst sind bei ihrer Tätigkeit einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die aus der Tätigkeit resultierenden Gefährdungen zu beurteilen und entsprechend Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, vorliegen. Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.
Der 25 Jahre alte Kläger war als angestellter Flaschner beim Erweiterungsbau einer Schule beschäftigt. Am 10.11.1993 arbeitete er mit seinem Vorarbeiter auf dem Dach, um Kastenrinnen in die dafür vorgesehenen Aussparungen einzulegen. Dabei stolperte er, stürzte zunächst auf die oberen Gerüststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Das Gerüst wurde errichtet, als der Bau des Obergeschosses noch nicht begonnen hatte. Wegen eines Dachüberstands wies das Gerüst nach Fertigstellung des Obergeschosses nicht mehr die notwendige Fangbreite von mindestens 90 cm, sondern nur noch von etwas mehr als 50 cm auf.
+++ Berufskrankheit eines Beamten: Anerkennung nur bei Erkrankung nach Aufnahme der Krankheit in die BK-Liste +++ Nachtarbeitszuschlag bei Dauernachtarbeit beträgt regelmäßig 30 % +++
Für Arbeitsschutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten klare Vorgaben vom Gesetzgeber. In den Betrieben gibt es aber oft zu wenig Personal, zu wenig Zeit und keine Spezialisten für das betriebsfremde Thema. Welche Schritte sind also für einen reibungslosen Ablauf in der Praxis zu beachten? Tipps gibt Alexander Neuzerling, Verkaufsleiter der Itex Gaebler-Industrie Textilpflege GmbH, einem Vertragswerk des textilen Mietdienstleisters DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH.
Auf dem Gelände eines großen Energieerzeugungsunternehmens war der Abbruch eines ehemaligen Druckluftgebäudes geplant. In Vorbereitung hierzu wurde ein öffentlich bestellter und vereidigter Asbest-Sachverständiger mit der Gefährdungsbeurteilung und Ermittlung von gefahrstoffhaltigen Materialien im und am Gebäude gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung beauftragt. Im Ergebnis dieser Untersuchung wurde u. a. festgestellt, dass die Fassadenplatten mit einem asbesthaltigen Spritzputz beschichtet waren.
Mit dem Aufbau der Europäischen Union wurde schon vor 20 Jahren die deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung an die für alle Mitgliedstaaten einheitlich gültigen Grundsätze angepasst und damit grundlegend verändert. Ziel war es, die Arbeitsumwelt und die Arbeitsbedingungen für die Menschen zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen. Für die Mitgliedstaaten besteht seit 1989 eine Verpflichtung, die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien in nationales Recht umsetzen und dabei deren Zielvorgaben zu berücksichtigen. Sie haben aber einen Gestaltungsspielraum, um nationalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung; www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/) sind persönliche Schutzausrüstungen grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt, da sie den Beschäftigten individuell passen müssen. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn es „die Umstände erfordern“, wobei die Umstände wesentlich sein müssen und sachlich – z. B. aus dem Arbeitsablauf – begründbar sein müssen.
Spätestens seit 1996 – dem Geburtsjahr des Arbeitsschutzgesetzes – ist es gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dazu – auch dies verlangt das Gesetz – hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung vorzunehmen.
Zeitdruck, Schichtarbeit, Umgang mit Krankheit, Tod und persönlicher Not: Der Arbeitsalltag im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege kann psychisch sehr belastend sein. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe mit verschiedenen Angeboten bei der Prävention psychischer Belastungen und Erkrankungen.
Etwa ein Fünftel der Erwerbstätigen im Alter zwischen 18 und 24 Jahren arbeitet in Deutschland häufig ohne Pause. Gerade in der Dienstleistungsbranche verzichten junge Beschäftigte auch an Tagen mit mehr als sechs Stunden Arbeitszeit auf eine Erholungsphase. Zu diesem Ergebnis kommt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einer Detailanalyse der BIBB/BAuA-Jugenderwerbstätigenbefragung 2012.
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