DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-30 |
+++ BAuA: Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2016“ veröffentlicht +++ BAuA: Fachkräfte für Arbeitssicherheit benötigen viele Kompetenzen +++
Unternehmen müssen investieren, z. B. in Arbeitsmittel. Dabei kann viel schiefgehen: ineffiziente Prozesse, schlechte Produktqualität, teure Nachbesserungen, schlechte Arbeitsbedingungen – oft alles zusammen. Zu häufig werden Investitionen „in den Sand gesetzt“. Da hilft „Prävention“: Ein Fall für die Arbeitsschützer.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wertet regelmäßig Meldungen über tödliche Arbeitsunfälle aus. Kenntnis von diesen Arbeitsunfällen erhält sie durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Seit dem Jahr 2009 wurden 1622 tödliche Arbeitsunfälle gemeldet. Der folgende Beitrag legt den Schwerpunkt auf die Frage, welche Tätigkeiten zum Unfall geführt haben.
Bereits seit 2005 sind die Pflichten zum Führen, Archivieren und Aushändigen eines personenbezogenen Expositionsverzeichnisses beim gefährdenden Umgang mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung verankert. Dennoch sind diese Verpflichtungen in den Betrieben noch nicht überall umgesetzt.
Zur strafrechtlichen Verantwortung für fehlende Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Das BAG hatte über die Teilanfechtung des Spruches einer Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz/Raumklima bei der Postbank Filialvertrieb zu entscheiden. Die Anfechtung bezog sich auf die im Spruch enthaltenen Regelungen zur Unternehmensbekleidung.
EU-rechtswidrige Zuvielarbeit: Versäumung fristgerechten Ausgleichs verpflichtet zur Entschädigung
BVerwG v. 20.7.2017, 2C 31.16
Mitbestimmung beim Arbeitsschutz im Betrieb auch ohne konkret nachweisbare Gesundheitsgefahr
BAG v. 28.3.2017, 1ABR 25/15
Wir vernehmen und spüren es auch zunehmend: Die Arbeitswelt ist im Wandel und Deutschland mittendrin. Digitalisierung, Flexibilisierung oder Industrie 4.0 sind Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig fallen und den Wandel zu beschreiben versuchen. Derweil vollzieht sich aber auch der demografische Wandel.
Mit der Entwicklung, der gesetzlichen Fixierung und der Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat das deutsche Arbeitsschutzsystem mit den Trägern Bund, Länder und Unfallversicherungsträger auf drängende Herausforderungen reagiert.
Am 28.11.2017 fand die jährliche Arbeitsschutzfachtagung der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg statt. Wie in den letzten Jahren üblich, stand auch in diesem Jahr ein Kinosaal im Potsdamer Hauptbahnhof für die gut 300 Teilnehmenden zur Verfügung. Im Rahmen der Veranstaltung brachten ausgewählte Referentinnen und Referenten aus dem Bundesgebiet in ihren Beiträgen den Teilnehmenden Neuerungen im Arbeitsschutzrecht und dem verwandten Strahlenschutzrecht nahe.
Ein Radladerfahrer hatte am Unfalltag den Arbeitsauftrag, Rapsschrot in einer Lagerhalle zu verladen. Diese Arbeiten wurden aufgrund eines Defektes am Hydraulikschlauch unterbrochen. Nach dem Wechsel des Hydraulikschlauches fuhr der Radladerfahrer wieder in Richtung der Lagerhalle, um seinen Arbeitsauftrag fortzusetzen.
Die Normen ISO 20349-1 und ISO 20349-2 wurden im Juli 2017 veröffentlicht. Im Dezember 2017 wurden die DIN EN ISO 20349-1 und DIN EN ISO 20349-2 veröffentlicht. Teil 1 regelt Schuhe gegen Risiken in Gießereien, Teil 2 regelt Schuhe gegen Risiken beim Schweißen oder artverwandten Verfahren. Sie ersetzen die bisherige EN ISO 20349:2010. Eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen nach PSA Richtlinie 89/686/EWG wurde im Amtsblatt der EU bereits veröffentlicht. Bezüglich der EN ISO 20349-1 wird es eine Übergangsfrist bis zum 23.08.2019 geben, für die EN ISO 20349-2 allerdings nur bis 31.03.2018.
Können die Prüfungen der befähigten Personen an externe Dienstleister vergeben werden (Dialog-Nr. 2.529)? Ja, dies ist möglich. In der LV 35 „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ des LASI (http://lasi-info.com/ publikationen) lässt sich unter dem Punkt A 3.3 zu den Fragen „Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden?
+++ Arbeit und Psyche: Aktualisierte Broschüre +++ Arbeitsschutz auf einen Blick: Alles was ein Kleinbetrieb wissen muss +++ VDI: Quantitative Bewertung menschlichen Handelns im technischen Umfeld +++
+++ Ganzheitliche Brandschutzlösungen für Sicherheit auf höchstem Niveau +++ Stürze aus geringer Höhe sicher abfangen +++ TWISTER – Die neue Generation Schnittschutz +++
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