Obwohl Arbeitszeit seit 1996 explizit als Gefährdungsfaktor in § 5 des ArbSchG genannt ist, sind offensichtlich Wechselschichtarbeit mit Nachtarbeit sowie Dauernachtschichtarbeit bislang weder von vielen betrieblichen Akteuren noch von den Arbeitsschutzinstitutionen als gravierende Gefährdungsfaktoren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet worden. Die gesetzlichen Vorgaben (ArbSchG, ArbZG), Schicht- und Nachtarbeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten, werden mehrheitlich ignoriert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-02 |
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