Seit vier Jahren steht Absatz 6 explizit im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes: Bei der Gefährdungsbeurteilung gilt es psychische Belastungen zu berücksichtigen. Trotz der Bedeutsamkeit psychischer Belastung in der Arbeitswelt, wird diese Anforderung von den Betrieben zögerlich angegangen. Welche Gründe nennen Betriebe, die sich dieses Themas angenommen haben, sich damit zu beschäftigen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-29 |
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