Nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes – BurlG – muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder dringende persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Bei einer längerfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers konnte dies dazu führen, dass der Urlaubsanspruch erlosch, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist endete.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-19 |
Seite 521
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: