Ganze drei Paragraphen formuliert der Gesetzgeber in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit – der PSA-BV. Vielleicht weil eigentlich alles klar ist? Gewiss werden Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie selbstverständlich eingesetzt, aber ob wirklich immer zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde? Denn die PSA ist ja eigentlich das „letzte Mittel“, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, um einer Gefährdung zu begegnen. Zu den Persönlichen Schutzausrüstungen zählen insbesondere Kopfschutz (z. B. Schutzhelme); Fußschutz (z. B. Schutzschuhe), Augen- und Gesichtsschutz (z. B. Schutzbrillen); Atemschutz (z. B. Atemschutzgeräte) sowie Körperschutz (z. B. Schutzkleidung). Schauen wir doch einmal tiefer in die Materie hinein – wobei die Thematik Atemschutz diesmal ausgeklammert bleibt, da hierfür ein eigener Wissenstest vorgesehen ist.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-26 |
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