Für Bauvorhaben ab einer bestimmten Größenordnung sind vom Bauherren vorhabensspezifische Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der auf der Baustelle Beschäftigten zu treffen. Unter anderem sind nach § 2 (1) der BaustellV bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Weiterhin hat der vom Bauherren eingesetzte Koordinator lt. § 3 (3) der BaustellV während der Ausführung des Bauvorhabens die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren.
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