DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-01 |
+++ „Klimawandel trifft Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ – Wissenschaftliche Fachveranstaltung von DGUV und BAuA am 17.10. und 18.10.2022 in Dresden +++ DAK-Gesundheit: Große regionale Unterschiede bei Corona-Fehlzeiten +++ „sicher ist sicher“ Konzept und Jahresplanung 2023 der Fachzeitschrift für Sicherheitstechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung +++ Schwerpunkte der „sis“ im Jahr 2023 +++ BAuA: Ambulant Pflegende sind mobil und flexibel +++ BGN: Unterstützung für pflegende Angehörige – Angebote oftmals nicht genutzt +++ DGUV: Fünf Bausteine, damit Beschäftigte arbeitsfähig bleiben +++
Anlässlich der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) sollen in diesem Beitrag mit Stand Mitte September 2022 die geplanten Maßnahmen, die damit verbundenen Einsparungen und die Auswirkungen auf die Beschäftigten näher betrachtet werden.
Für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen besteht in der betrieblichen Praxis immer noch viel Potenzial oder – deutlicher formuliert – nachhaltige Defizite, wenn ihre betriebliche Arbeitssituation nicht entsprechend ihrer Erkrankung/Behinderung angepasst bzw. gestaltet wird. Dieser Personenkreis steht als Beschäftigtengruppe im Zentrum dieses Beitrags. Wir erläutern, mit welchen konkreten Regelungen das Arbeitsschutzrecht ihre betriebliche Inklusion unterstützt.
Im Mittelpunkt des Beitrags steht eine sachorientierte Auseinandersetzung mit der Thematik der Abstandswahrung zu Schutzobjekten in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von störfallrelevanten Errichtungen oder Änderungen von Betriebsbereichen, die zeigt, dass die sozioökonomische Analyse (SEA) aus der Chemikalienzulassung auf diese Problematik adaptiert werden kann und eine nachvollziehbare, sachgerechte und rechtssichere Entscheidungsgrundlage ist.
Seit mehr als 40 Jahren lässt sich der stetige Wandel der Arbeit im Zuge digitaler Entwicklungen verfolgen. Viele der aktuell genutzten Funktionalitäten digitaler Arbeitsmittel sind spätestens seit Mitte der 1990er zu finden. Aktuell ergeben sich durch die Technologien zunehmend stärkere Möglichkeiten zu orts- und zeitflexiblem Arbeiten. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Einblick hierzu und zu den damit verknüpften Effekten der digitalen Transformation auf informationsbezogene Tätigkeiten.
Die Digitalisierung ist ein zentraler Innovationstreiber in der Arbeitsgesellschaft. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der „künstlichen Intelligenz“ (KI). Mit ihrem betrieblichen Einsatz verbinden sich hohe Erwartungen an den technologischen Fortschritt und die Wettbewerbsfähigkeit. Dennoch zögern viele Unternehmen bei der Implementierung von KI-Systemen. Ihnen fehlen einschlägige Erfahrungen, überzeugende Strategien und angemessene Projektkapazitäten.
Viele Betriebe beabsichtigen, die Möglichkeiten mobiler Arbeitsformen einschließlich des „Homeoffice“ nachhaltig zu nutzen. Die diesbezüglichen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten sind sicherheits- und gesundheitsgerecht zu gestalten. Im Beitrag werden einige zentrale Themen angesprochen, die von den betrieblichen Arbeitsschutzakteur*innen bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung einzubeziehen sind.
Seit Mai 2018 gibt es für den Beschäftigtendatenschutz mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) neue (europa-)rechtliche Vorgaben. Arten von Krankenrückkehrgesprächen, oft unterschiedlich bezeichnet, kommen wieder in der Praxis vor. Arbeitgeber verfolgen dabei auch das Ansinnen, dass Kranken- oder Fürsorgegespräche zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beitragen sollen. In der Praxis werden deshalb Krankengespräche eingeführt, ohne dass ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Eignung ansatzweise thematisiert werden.
Baden-online berichtete am 21. Juli 2015: „Sicherheitsbeauftragter nach Arbeitsunfällen vor Gericht“. Aber angeklagt – und schließlich freigesprochen – wurde eine Sicherheitsfachkraft. Das Urteil ist unbefriedigend, weil der Freispruch nur „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) erfolgte – ohne den Pflichtenumfang der Fachkraft und sein mögliches Verschulden zu diskutieren.
ArbG Heilbronn, Urteil vom 23.03.2022, 2 Ca 14/22
Kein Anspruch auf Homeoffice
BayObLG, Beschl. v. 27.08.2021, 204 StRR 341/21
Das Lagern von Asbestplatten – hier straflos wegen Verjährung
+++ Neues zum BGM?! Die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ (AME BGM) +++
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