Während in der betrieblichen Praxis die Erkennung von Warnsignalen bei der Auswahl von Gehörschutz eine eher untergeordnete Rolle spielt, liegen im Eisenbahnbetrieb seit Jahren Erfahrungen mit der Problematik des Hörens von Warnsignalen vor. Da eine mögliche Verschlechterung der Wahrnehmbarkeit durch den Gehörschutz ein hohes Unfallrisiko darstellt, ist das Tragen von Gehörschutz für bestimmte Tätigkeiten nur unter Auflagen zulässig. Dazu zählen Arbeiten im Gleisoberbau, das Führen von Triebfahrzeugen im Eisenbahnbetrieb und das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Andererseits ist die Benutzung von Gehörschutz wegen der Lärmexposition (L EX,8h > 85 dB(A)) erforderlich und nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Die Gehörschutzauswahl unter Berücksichtigung der Warnsignalhörbarkeit wird deshalb insbesondere für Lokrangierführer (Lrf) und Triebfahrzeugführer (Tf) durchgeführt. Letzterer steuert ein Triebfahrzeug über Funk und hält sich gleichzeitig als Rangierer im Gleisbereich außerhalb des Triebfahrzeugs auf.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-01 |
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