Aus Sicht der Produktsicherheit handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine wesentliche Veränderung der verketteten Maschine. Eine wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Die Bestimmungen des ProdSG (www.gesetze-im-internet. de/prodsg_2011) und der 9. ProdSV (www.gesetze-im-internet.de/gsgv_9/ index.html) sind in Gänze anzuwenden. Hier ist anzunehmen, dass vermutlich der Softwareanbieter als Hersteller der veränderten Maschinen anzusehen ist, im Einzelfall wäre hier die genaue Beauftragung zwischen Maschinenbesitzer und Softwareanbieter zu klären. Im Rahmen dieser Veränderung muss der Hersteller unter anderem ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-29 |
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