Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. In der LV 35 „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“, die sich auf die alte Betriebssicherheitverordnung bezieht, aber noch als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, lässt sich zu der Frage „Gehören Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?“ folgendes nachlesen: „Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.09.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-30 |
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