Diskriminierungen jeder Art können in allen gesellschaftlichen Bereichen vorkommen. Deshalb ist im Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes-GG („Gleichheit vor dem Gesetz“) folgendes festgehalten: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Ein Benachteiligungsverbot wegen „Alters“ ist jedoch im GG nicht aufgeführt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-15 |
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