Bei den Lehrausbildern in der berufspraktischen Ausbildung gibt es nach den Erfahrungen immer wieder Unsicherheiten im Umgang mit ihrer Aufsichtspflicht über die Auszubildenden.
– Was ist eigentlich Aufsicht?
– Wie weit hat Aufsicht zu gehen? Heißt Aufsichtspflicht ständige Anwesenheit vor Ort?
– Wie komme ich meiner Aufsichtspflicht nach, wenn ich als Lehrausbilder mehrere Ausbildungsstätten gleichzeitig zu beaufsichtigen habe?
– Was ist zu tun, wenn Verdacht auf Alkohol- oder Suchtmittelkonsum beim Auszubildenden besteht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2005.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 14 - 15
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