Eine Krankenschwester war seit 1992 in einer Klinik beschäftigt. Sie hatte frisch Operierte zu versorgen, Infusionen anund abzuhängen sowie Kanülen zu entsorgen. Nach einer Nadelstichverletzung im Mai 1998 wurde bei ihr eine Infektion mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) diagnostiziert. Der Patient, von dem die Nadel stammte, war nicht an Hepatitis C erkrankt. Eine überdurchschnittliche Durchseuchung der in dem Krankenhaus behandelten Patienten mit dem HCV bestand nicht. Der Unfallversicherungsträger (UVTR) lehnte es ab, die HCV-Infektion als Berufskrankheit (BK) 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Eine BK 3101 liegt vor bei Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-06 |
Seite 247
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