Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 20 BioStoffV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Hat der Normadressat der BioStoffV, i. d. R. der Arbeitgeber, rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ggf. ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-30 |
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