Die neue Maschinenrichtlinie bringt nach Ablauf der Umsetzungsfrist einige Änderungen und Neuerungen, die weiterhin die Präventionsarbeiten unterstützen, z. B. durch die Angabe von Emissionskennwerten. Diese sind hilfreich bei der Gefährdungsbeurteilung, z. B. nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Die Maschinenrichtlinie fordert vom Hersteller, die Emissionen gemäß dem Stand des technischen Fortschritts zu mindern und über das Restrisiko zu informieren. Neu ist die Verpflichtung, bereits in Verkaufsprospekten die gleichen Angaben zu machen wie in der Betriebsanleitung. Nicht immer sind aufwändige Messungen notwendig, denn es kann auf Vergleichsdaten ähnlicher Maschinen zurückgegriffen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-08 |
Seiten 298 - 299
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