Seit 1996 wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdungsbeurteilung gefordert. Aber was bedeutet das eigentlich? Gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das sich an Arbeitgeber und Beschäftigte richtet, auch für diejenigen die sich in Notsituationen freiwillig in den Dienst der Mitmenschen stellen? Unterhält man sich mit diesen Menschen, die oft zu 100 % als Arbeitnehmer beschäftigt sind, die aber in ihrer Freizeit sowie im Alarmfall für die freiwillige Feuerwehr im Einsatz sind, so gibt es vielfach Irritationen und manchmal auch Unverständnis über diese „deutsche“ Bürokratie. Selbst im Arbeitsleben ist den Beschäftigten Sinn und Unsinn der Gefährdungsbeurteilung oft nicht näher gebracht worden. So ist es nur verständlich, dass viele dieser Beschäftigten, die dann im Einsatz die gleichen Kollegen sind, die als Gruppen und Zugführer die Führungskräfte einer freiwilligen Feuerwehr stellen, kein Verständnis für die Sinnhaftigkeit einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung haben. In Ihrem Beruf sowie als Führungskräfte der Feuerwehr haben sie eine fundierte Ausbildung durchlaufen und haben hier auch sicherheitsrelevante Verfahren kennengelernt, spezifische Gefährdungen abzuwägen bzw. systematisch auszuschalten. Beispielhaft seien hier die fünf Sicherheitsregeln (DIN VDE 0105-100) in der Elektrotechnik genannt. Um sich diesen Herausforderungen, die nicht nur in der sachlichen Umsetzung einer Gesetzespflicht liegen, anzunähern, sollte man die einzelnen Fakten betrachten und versuchen, einen Gesamtkontext zu entwickeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2011.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-04 |
Seiten 178 - 181
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