Die Arbeitsstättenverordnung fordert im Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“ in Nr. 1.2:
„(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, … ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-02 |
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