Im Oktober 2006 fiel einem Arbeitnehmer (A) bei der Reinigung einer Fenster- und Futterstoffeinklebemaschine ein Lappen auf das Mitnahmeband und er griff reflexartig nach ihm. Dabei wurde seine rechte Hand in eine Walze eingezogen und gequetscht. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) hat unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von knapp über € 10.000,– und verlangt vom Maschinenhersteller – wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten – 2/3 dieser Kosten, also € 6.800,–.
In der EG-Konformitätserklärung von August 2006 ist verwiesen auf die EN 1010-1: Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Die Maschine war zum Unfallzeitpunkt auf sog. Tipp-Betrieb eingestellt, mit dem das Band für den Reinigungsbetrieb der Maschine am Laufen gehalten wird. Die klagende BG verweist darauf, dass gemäß EN 1010-1 i.V.m. der EG-Maschinenrichtlinie 98/37 die Bandgeschwindigkeit maximal 5 m pro Minute betragen dürfe, aber tatsächlich bei 20 m pro Minute lag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-03 |
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