Angesicht der stetig wachsenden Herausforderungen zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen (zur Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit, zur alters- und alternsgerechten ergonomischen Arbeitsgestaltung usw.) ist im Hinblick auf eine angemessene, systematische und effektive Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine nachhaltig organisierte Kommunikation und Zusammenarbeit im Betrieb Grundvoraussetzung. Schon vor vier Jahrzehnten, d. h. mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) im Jahre 1974, hat der Gesetzgeber die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) als einen wesentlichen Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation vorgeschrieben. Nach § 11 ASiG hat der ASA die Aufgabe, regelmäßig Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Konkretisiert werden die Regelungen des ASiG durch Unfallverhütungsvorschriften auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs VII. Seit 2011 ist dies die DGUV Vorschrift 2. Mehr als zwei Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten des ASiG und parallel zu diesem wurde mit den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von 1996, und in der Folge mit den hierauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen und technischen Regeln, der betriebliche Arbeitsschutz umfassend reguliert. Diese, stets an den Stand der Technik und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassende, rechtliche Entwicklung, die zugleich die Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der damit in Zusammenhang stehenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz widerspiegelt, sollte auch in der Konkretisierung der Aufgaben, den Aktivitäten, der Arbeitsweise sowie in der personellen Zusammensetzung des ASA zum Ausdruck kommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-29 |
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