Kaum ein anderes Waffenzubehörteil neigt so zur Legendenbildung wie der Schalldämpfer. Da mangels Erlaubnis meist nur der theoretische Umgang mit der Materie bleibt und Fachleute auf diesem Gebiet selten sind gibt es kaum jemanden, der dem hier oft anzutreffenden Unsinn fundiert widersprechen könnte. Ein Übriges trägt die Filmindustrie bei, die dem ahnungslosen Betrachter eine völlig überzogene Wirkung von Schalldämpfern suggeriert und eine Verwendung ausschließlich in kriminellem Kontext erfolgt. Dieser mediale Hintergrund schlägt sich offensichtlich auch in der Gesetzgebung nieder. Anders ist es nicht zu erklären, dass Schusswaffenschalldämpfer zwar formal nicht verboten sind, aber de facto legal nicht erworben werden dürfen.
Gelegentlich sind die Waffenbehörden mit Anträgen auf Anerkennung eines Bedürfnisses für einen Schalldämpfer konfrontiert. Auch die Verwaltungsgerichte, mussten sich mit der Frage des Bedürfnisses für einen Schusswaffenschalldämpfer beschäftigen. Für viele in der Praxis Betroffene stellt das „Schalldämpferverbot“ seit langem ein Ärgernis dar, weil damit häufig ein adäquater Gehörschutz nicht zugelassen wird. Bei der Behandlung dieser Problematik durch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung bleiben die Gesichtspunkte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes regelmäßig außer Betracht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2011.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-07 |
Seiten 276 - 280
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