Die letzten Jahre waren geprägt durch neue Regelungen und Normen im Bereich der Persönlichen Schutzausrüstungen. Ein Höhepunkt war das Inkrafttreten der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 am 20. April 2016. Im Frühjahr 2019 führten nun Meldungen über das Ende der Übergangsfrist bei Verwendern von PSA zu Unsicherheiten. Sie fragten sich, was es für sie bedeute, wenn sämtliche Neuerungen der Verordnung nun umgesetzt werden müssen. Extreme Beispiele dieser Verunsicherung waren Anfragen an das Sachgebiet Schutzkleidung, ob man nun neue Chemikalienschutzhandschuhe benötige oder ob man Lagerbestände von PSA überhaupt noch aufbrauchen dürfe. Diese Verunsicherung zeigte deutlich, dass eine der Kernforderungen der neuen Verordnung, dass Anleitungen und Sicherheitsinformationen sowie Kennzeichnungen klar verständlich und eindeutig sein müssen, weder im Text der Verordnung noch in den Berichten über das Inkrafttreten wirklich beachtet wurden. Der einfache Verwender von PSA hat schon Schwierigkeiten Begriffe wie „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen auf dem Markt“ zu unterscheiden. Auch fällt es schwer, die Unterschiede in der Nummerierung der beiden Richtlinien 89/656/EWG und 89/686/EWG zu erkennen. Auch werden die europäische PSA-Verordnung und die deutsche PSA-Benutzungsverordnung häufig verwechselt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-30 |
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