Seit 01.01.2005 gilt die an europäisches Recht angepasste neue Gefahrstoffverordnung. Sie enthält im Anhang IV Nr. 22 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Erzeugnisse aus biopersistenten Fasern, soweit diese Erzeugnisse für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen bestimmt sind. Das Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens gilt auch für im Ausland hergestellte Erzeugnisse aus biopersistenten Fasern, d. h. solche Produkte dürfen nicht mehr nach Deutschland importiert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2007.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-06 |
Seiten 322 - 324
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