Eine Arbeitnehmerin legte auf der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstätte einen Zwischenhalt ein, um in einem Fischgeschäft einzukaufen. Einen freien Parkplatz fand sie erst kurz hinter dem Geschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Sie musste daher 97 m zurücklaufen und die Fahrbahn überqueren. Dabei wurde sie von einem anderen Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Ihr Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen ab, weil die Arbeitnehmerin den versicherten Weg für eine private Verrichtung unterbrochen habe. Die Unterbrechung sei nicht nur geringfügig gewesen. Die Arbeitnehmerin erhob Klage, in der sie ihre Ansprüche mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – begründete. Sie blieb in allen Instanzen und damit auch beim BSG (Urteil vom 9.12.2003, B 2 U 23/03) erfolglos.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seite 135
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