Mit den Folgen einer bedenklichen Lockerung des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes hatte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – LAG – (Urteil vom 4.2.2010, 2 Sa 498/09) zu befassen. Ein Kraftfahrer einer Spedition hatte Klage auf Lohnzahlung erhoben für Zeiten, in denen er auf längeren Touren das Steuer abschnittsweise einem Kollegen überließ, also als Beifahrer mitfuhr. Der Arbeitgeber berief sich auf den 2006 eingeführten § 21 a Abs. 3 Nr. 3 des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG –. Danach ist abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in der Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.07.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-05 |
Seite 351
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