Eine mit Reinigungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmerin eines Gebäudereinigungsunternehmens hatte bei der betrieblichen Arbeitszeiterfassung mehrfach unrichtige Anwesenheitszeiten eingegeben. Während ihrer angeblichen Arbeitszeiten war sie wiederholt in der Stadt auf der Straße gesehen worden. In einer Anhörung im Betrieb räumte sie die Vorwürfe jedenfalls für zwei der ihr vorgehaltenen Fälle ein. Der Betriebsrat hatte zwar gegen die daraufhin von der Arbeitgeberin beabsichtigte fristlose Kündigung Bedenken, stimmte aber einer ordentlichen Kündigung zu. Die Arbeitgeberin kündigte der Reinigungskraft gleichwohl fristlos und hilfsweise fristgerecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.11.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-01 |
Seite 529
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