Das Tragen von Gehörschutz verändert immer auch den Höreindruck. An fast allen Arbeitsplätzen, an denen Gehörschutz getragen werden muss, ist es erforderlich, dass die Beschäftigten ihre Umgebung akustisch wahrnehmen können. Insbesondere müssen Warn- und Gefahrensignale hörbar sein. Je nach Arbeitsanforderung können auch Sprachkommunikation mit Kollegen oder das Hören informationshaltiger Maschinengeräusche essentiell sein. Zusätzlich sind ggf. die Bedürfnisse bestimmter Personengruppen, z. B. Personen mit Hörminderung oder Musiker, zu berücksichtigen. Für einige spezielle Arbeitsbereiche gibt es für die Benutzung von Gehörschutz besondere rechtliche Vorgaben zur Signalhörbarkeit. Das IFA und das Sachgebiet Gehörschutz (SG GS) des Fachbereiches „Persönliche Schutzausrüstungen“ der DGUV unterstützen die Betriebe bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz durch das Angebot diverser Auswahlverfahren und die Information durch entsprechende Publikationen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf passive Gehörschützer, d.h. Gehörschützer, die keine elektronischen Zusatzeinrichtungen besitzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-02 |
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