Mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhütet werden, gleichzeitig sollen sie auch einen Beitrag zur Fortentwicklung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb leisten. Mit der Novellierung
– der Gefahrstoffverordnung,
– der Biostoffverordnung,
– der Gentechnik-Sicherheitsverordnung sowie
– der Einführung der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung und
– der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
wurde als Qualifikation für den untersuchenden Arzt die arbeitsmedizinische Fachkunde gefordert. Wenn der mit den Vorsorgeuntersuchungen verbundene Arbeitsaufwand abgeschätzt werden soll, müssen einige weitere ältere Verordnungen mit berücksichtigt werden, wie z. B. die Lastenhandhabungsverordnung und die Bildschirmarbeitsverordnung. Dort wird die arbeitsmedizinische Fachkunde noch nicht genannt. Aber auch hier muss ein geeigneter Arzt ausgewählt werden, auch dann, wenn es sich um Wunschuntersuchungen nach § 11 Arbeitsschutzgesetz handelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-11 |
Seiten 450 - 451
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