In der Technischen Regel für Arbeitsstätten – Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (Kurzbezeichnung: ASR A1.6) sind die Anforderungen an das Einrichten und das Betreiben konkretisiert, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung für die genannten Bauteile ergeben. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass jemand gegen eine Glaswand läuft und sich an zersprungenem Glas gar tödlich verletzt. Es sollen möglichst viele Verletzungsgefahren ausgeschlossen bzw. verringert werden. Das gilt insbesondere für die tägliche Nutzung. Aber auch beim Putzen von Dachkuppeln oder Fenstern soll niemand abstürzen oder sich am Fenster die Finger quetschen. Natürlich sollten diese der Sicherheit dienenden Anforderungen auch im privaten Bereich angewandt werden – für Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und sicherzustellen, dass die Regeln beachtet werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-30 |
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