DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-02 |
+++ Jahresplanung der Fachzeitschrift „sicher ist sicher“ für das Jahr 2016 +++ Sicherheit und Gesundheitsschutz in alle betrieblichen Entscheidungen und Abläufe integrieren! DGUV beschließt neue Präventionskampagne 2017–2027 +++
Immer mehr Unternehmen und Institutionen stehen aufgrund des sich verschärfenden globalen Wettbewerbs vor der Notwendigkeit tief greifender Restrukturierungen. Die Unternehmen reagieren in einer immer schneller werdenden Abfolge auf den Wandel des Marktes mit der Umgestaltung von Prozessen und Strukturen. Die häufige Veränderung ihrer typischen Arbeitssituationen kann dabei für die Beschäftigten zu erheblichen gesundheitsbeeinträchtigenden psychischen Beanspruchungen führen.
Werkverträge werden zunehmend auf Dauer und nicht nur zeitlich befristet vergeben. Dies stellt sowohl Gewerkschaften als auch die Arbeitsschutzverwaltungen vor neue Herausforderungen. In wie weit berücksichtigt der bisherige arbeitsschutzrechtliche Rahmen diese Entwicklung? Wie kann der Arbeitsschutz innerhalb seines Rechtsrahmens agieren, um die von dieser Erwerbsform betroffenen Beschäftigten zu schützen?
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Dass es sich bei dieser Feststellung nicht nur um ein gut gemeintes politisches Statement, sondern um die Beschreibung der Wirklichkeit handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Jahr 2013 rund 16,5 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland lebten. Das entspricht einem Anteil von 20,5 Prozent der Gesamtbevölkerung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung der Arbeitssicherheit das Thema Migration in Deutschland gezielt berücksichtigen sollte, und auf welchem Wege dies besonderes erfolgversprechend sein könnte. Der vorliegende Beitrag behandelt diese und weitere Fragen, die sich in Bezug auf das Thema Migration im Kontext von Arbeitssicherheit ergeben.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert in Anhang Nr. 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“:
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
und in Nr. 3.5 Raumtemperatur:
(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Die ASR A3.4 konkretisiert diese Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die Kernforderungen sind in den Tabellen des Anhangs dieser ASR aufgeführt.
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) bildet gemeinsam mit dem Arbeitsschutzgesetz den Rechtsrahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Quellen. Die praxisgerechte Konkretisierung der Anforderungen der OStrV durch Technische Regeln (TROS) ist ein wichtiger Schritt zur erfolgreichen Umsetzung dieser Rechtsverordnung. Seit Mai 2015 stehen die TROS vollständig zur Verfügung. Der Beitrag gibt einen Überblick über deren Struktur und Inhalt.
Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen brauchen, ergänzend zu standardisierten Befragungen, eine Methode, die in der Lage ist, das Ungeplante, Chaotische und Paradoxe in Arbeitssituationen zu untersuchen. Eine solche Methode ist die teilnehmende Beobachtung. Sie kann als arbeitsanalytische Methode verstanden werden, die den in schriftlichen Befragungen gewonnenen groben Tatbeständen feinanalytisch nachgeht.
Ein Gerichtsurteil zur Unterweisung und Überwachung: Über was muss der Geschäftsführer instruieren und wie oft muss ein Polier einen Facharbeiter kontrollieren?
Seit Anfang 2014 wird erneut über die Mitbestimmung des Betriebsrats beim BEM gestritten. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, inwieweit der Betriebsrat ein nachhaltiges BEM in Betrieben und Unternehmen mitbestimmen kann. Der Beitrag gibt Antworten auf aktuelle Fragen in der Praxis: Wie ist die aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung im BEM? Welche Detailfragen im BEM kann der Betriebsrat mitbestimmen? Kann der Betriebsrat eine generelle BEM-Verfahrensordnung bzw. die Einrichtung eines Integrationsteams erzwingen? Hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, den Betriebsrat aus dem gesamten Prozess eines „ordnungsgemäßen“ BEM auszuschließen? Hat der Betriebsrat die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen im BEM-Einzelfall mitzubestimmen?
In ihrem Abschlussbericht zur GDA-Dachevaluation 2008–2012 konstatieren die Autoren einen wirkungsvollen Beitrag der ersten GDA-Periode zur Modernisierung und strategischen Ausrichtung des Arbeitsschutzsystems in Deutschland. Dies macht sich insbesondere fest an der gemeinsamen Prioritätensetzung, den realisierten Ansätzen zur aufeinander abgestimmten Beratungs- und Überwachungstätigkeit sowie der Einbindung von Kooperationspartnern, wie zum Beispiel Sozialpartnern, Krankenkassen, Fachverbände der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Fachverbände der Arbeitsmedizin. In diesem Jahr geht die erste Halbzeit der zweiten GDA-Periode zu Ende – Anlass für einen Blick darauf, wie die GDA seit 2013 die Erkenntnisse aus der ersten Periode genutzt und weiter entwickelt hat.
Der Vergleich der Schutzwirkung verschiedener Hautschutzmittel stellt den Anwender vor ein schwieriges Problem. Er wird mit Auslobungen konfrontiert wie „schützt gegen wasserlösliche Stoffe“, schützt gegen „ölige Substanzen“, „schützt vor organischen Lösemitteln“. Selbst einzeln sind diese Auslobungen zu umfassend, teilweise unzutreffend, erst recht sind es die Kombinationen. Kein Hautschutzmittel ist die geeignete Schutzmaßnahme gegen alle wasserlöslichen Noxen, man muss dabei nicht einmal an die gut wasserlösliche Flusssäure denken. Wie könnten die Informationen verbessert werden, was sollte angestrebt werden?
Die immer stärker voranschreitende ‚Effizienz‘steigerung und Rationalisierung führt auch dazu, dass in immer mehr Arbeitsbereichen Personen alleine arbeiten. Dies betrifft viele Branchen und die unterschiedlichsten Arbeitsbereiche, vom Verkaufspersonal in Drogeriemärkten bis zur Arbeit in Grünbereichen. Was uns Arbeitsschutzfachleuten dabei immer beschäftigt ist der damit verbundene Umstand, dass ein Unfall ggf. über längere Zeit nicht bemerkt wird und die einzeln arbeitende Person ohne Hilfe in einer möglicherweise gesundheitsbedrohenden Situation verbleibt.
Am 09. Juni 2015 fand in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund, die Fach ver anstaltung „Arbeitsstätten – 40 Jahre Arbeitsstättenverordnung – 10 Jahre ASTA“ statt. Über 230 Teilnehmende folgten in der Stahlhalle der DASA der Einladung der BAuA, die diese Veranstaltung in Kooperation mit dem Bundes ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durchführte. Der Tradition der Vorläuferveranstaltungen von 2009 und 2013 folgend wurden die Teilnehmenden über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsstättenrecht informiert. Dem Anlass der Veranstaltung gemäß wurde ein historischer Abriss zur Entwicklung der Arbeitsstättenverordnung vorangestellt.
+++ Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Reports „Beispiele guter Praxis“ +++ IFA-Handbuch: Lieferung 1/15 erschienen +++ Neuauflage des Praxisleitfadens „Brandschutzbeauftragter“ jetzt erhältlich +++ Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium 2015/2016 +++
+++ Alleinarbeiter brauchen diskreten Schutz +++ Schmalz stellt Vakuumheber für Flurförderzeuge vor +++ Sicher um die Kurve: Spezielles Absturzsicherungssystem mit gekrümmten Elementen +++
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