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Qualität der gutachterlichen Äußerungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung (LV 49)
Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Druckgase und Anlagen für leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten sind gefährlich. Wir haben uns daran gewöhnt, sie zu nutzen. Diese sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen können zu Explosionen und Bränden führen. Trotz des möglicherweise erheblichen Schadensausmaßes soll das Risiko, das Produkt aus Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens, akzeptabel klein bleiben. Das ist nur möglich, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens so klein wie möglich gehalten wird.
Die Betriebsicherheitsverordnung (§ 13) fordert deshalb eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, der eine gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle zu Grunde liegt. Die Anforderungen an Überwachungsstellen enthält § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, darunter ganz wesentlich ausreichende technische Kompetenz.
Obwohl die beteiligten zugelassenen Überwachungsstellen die an sie gestellten Anforderungen erfüllen, ist es u. a. durch nicht den Vorgaben der Betriebsicherheitsverordnung entsprechende Formulierungen zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Erlaubnisverfahren der Behörden gekommen. Die vorliegende LASI-Veröffentlichung enthält einheitliche konkrete Vorgaben für Qualität der gutachterlichen Äußerungen der zugelassenen Überwachungsstellen und ist so eine Hilfe für die Überwachungsstellen und die Behörden gleichermaßen, ermöglicht aber auch dem Antragsteller für die Erlaubnis die effektive Kontrolle seines Antrages.
Seiten 356 - 360
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.07.2009.356
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