Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG; www.gesetze-im-internet.de/arbschg) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Personen, die vom Arbeitgeber mit Aufgaben der Brandbekämpfung betraut sind, sind nicht mit Brandschutzbeauftragten gleichzusetzen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-01 |
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