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Kein Anspruch der Personalvertretung auf Festlegung von Ruhepausen in Dienstplänen / Krankheitsbedingte Fehlzeiten: Kein Kündigungsrecht des Arbeitgebers nach Reha-Erfolg des Arbeitnehmers
Zwischen der Lufthansa und der Personalvertretung ihres Bordpersonals gab es Streit über die Regelung von Ruhepausen bei den Flugumläufen. Als Flugumlauf wird die meist mehrere Tage dauernde Flugbewegung einer Maschine und ihrer Mannschaft bis zur Rückkehr an den Ausgangsort und den Beginn einer längeren Ruhezeit für die Mannschaft bezeichnet. Das Kabinenpersonal hat innerhalb einer Tagesschicht während der Flug- und Standzeiten vielfältige Aufgaben zu erledigen, die nach Auffassung der Personalvertretung im Rahmen eines neuen Boardservice-Stufenkonzepts erheblich verdichtet wurden, nicht zuletzt durch den Wegfall eines weiteren Flugbegleiters. Die Personalvertretung machte daher ihre Zustimmung für die Umlaufplanung davon abhängig, dass während der Schichtzeiten des Kabinenpersonals im Voraus festliegende Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG vorgesehen werden. Die Lufthansa lehnte das ab. Durch Entscheidung der von ihr angerufenen Einigungsstelle wurde die Zustimmung der Personalvertretung zum Flugumlauf ersetzt. Die Beteiligten kamen jedoch überein, dass die Personalvertretung das Fehlen einer Pausenregelung nicht mehr zum Anlass einer Zustimmungsverweigerung nimmt, bis darüber in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wurde.
Seite 153
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.03.2009.153
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