Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2010 » Inverkehrbringen gefährlicher Soffe und Zubereitungen

Inverkehrbringen gefährlicher Soffe und Zubereitungen

Internethandel – Überwachung des Inverkehrbringens von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen – Bombenbastler haben keine Chance

Das Inverkehrbringen (Anbieten) bestimmter gefährlicher Stoffe ist entweder verboten oder nur erlaubt, wenn die Forderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung (Erlaubnis, Sachkunde, Käufer müssen über 18 Jahre alt sein) eingehalten werden.
Der Internethandel wird immer beliebter und umfasst eine große Palette von Waren – zunehmend werden auch Chemikalien angeboten. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher hat der Gesetzgeber im § 4 ChemVerbotsV auch für den Verkauf gefährlicher Stoffe im Versandhandel/ Internet Abgabevorschriften erlassen.

Seiten 398 - 399

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.09.2010.398

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