Inhalt » Archiv » Ausgabe 11/2009 » Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz

Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz

Die Abkürzung REACH, der am 30. 12. 2006 in Kraft getretenen europäischen Verordnung klingt englisch, lässt sich aber auch in deutsch verstehen: Es geht um die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien, also um das Anmelden (Registrieren), Bewerten (Evaluieren) und Zulassen (Autorisieren) von Chemikalien. Übrigens gilt REACH für die ganze EU und braucht nicht national umgesetzt zu werden.
Mit Chemikalien haben alle, nicht nur im Betrieb, sondern auch zu Hause und während der Freizeit, Kontakt. Man schätzt, dass 30.000 marktrelevante Chemikalien im Umlauf sind. Davon sind bis zu 1.500 „besorgniserregend“ und werden voraussichtlich zulassungspflichtig werden. Es gibt aber nur für etwa 110 Chemikalien eine amtliche Bewertung. Fahrzeuge und technische Geräte müssen schon lange Normen genügen oder Prüfzeichen tragen. Für Chemikalien war das bisher nicht notwendig. Handlungsbedarf war und ist dringend gegeben.
Das Ziel der EU-Kommission ist es, Mensch und Umwelt besser als bisher vor möglichen Risiken beim Umgang mit Chemikalien zu schützen. Die REACH-Verordnung überträgt den Herstellern und Importeuren die Verantwortung für die Überprüfung der Chemikaliensicherheit und die Weitergabe der Stoffinformationen an alle Abnehmer und Anwender. Wichtigstes Mittel für die Kommunikation bleibt das Sicherheitsdatenblatt, dessen Stellung durch die neue Verordnung deutlich aufgewertet wird.
Die folgende LASI-Handlungsanleitung enthält
– Prüfpunkte zum Sicherheitsdatenblatt beim Hersteller oder Inverkehrbringer (Lieferant) und beim Anwender (Arbeitgeber)
– Prüfpunkte zur Gefährdungsbeurteilung beim Anwender (Arbeitgeber)
– Prüfpunkte zu Tätigkeiten mit zulassungspflichtigen Stoffen beim nachgeschalteten Anwender (Arbeitgeber) und
– Prüfpunkte zu Tätigkeiten mit Stoffen beim nachgeschalteten Anwender (Arbeitgeber), für die Verwendungsbeschränkungen gelten.

LASI-Handlungsanleitungen geben die abgestimmte Auffassung aller 16 deutschen Länder wieder, die das bundeseinheitliche Arbeitsschutzrecht als eigene Angelegenheiten vollziehen.

Seiten 516 - 520

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.11.2009.516

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