Inhalt » Archiv » Ausgabe 05/2004 » Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln – was ändert sich durch die Betriebssicherheitsverordnung?

Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln – was ändert sich durch die Betriebssicherheitsverordnung?

Nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (Arb-SchG) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Anforderungen der Anhänge 1 bis 4 BetrSichV zu berücksichtigen. Des Weiteren ist § 16 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, der die Ermittlungspflicht für Gefahrstoffe und die Pflicht zur Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen auch bezogen auf die eingesetzten Arbeitsmittel enthält. Ebenso bestehen unmittelbare Zusammenhänge zu den Anforderungen bzw. Schutzmaßnahmen, die in den §§ 4-10 Abschn. 2 BetrSichV festgelegt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstzweck sondern wird immer maßnahmeorientiert durchgeführt.

Seiten 228 - 233

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.05.2004.228

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