Der Arbeitnehmer A geriet 2007 in die Riffelwalze einer Pappkartonstanze und verletzte sich schwer an der Hand – etwa ein Jahr später „manifestierten sich die psychischen Belastungen in einem Suizid-Versuch“. Die Maschine war aus dem Jahr 1974 und wurde „zu einem unbekannten Zeitpunkt“ vom Hersteller H „überarbeitet“ und CE-gekennzeichnet, entsprach aber wegen eines „zu hohen Einzugschlitzes“ und „zu geringen Walzenabstands“ sowie wegen „Fehlens gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen nicht der Maschinenrichtlinie“. Insbesondere hatte sie „keine Lichtschranke, die bei einem Hineingreifen in die Walzen zu einer automatischen Abschaltung geführt hätte“ und „der Notschalter der Maschine befand sich seitlich an der Maschine und konnte vom Geschädigten nicht erreicht werden“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-05 |
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