Inhalt » Archiv » Ausgabe 11/2007 » Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung

Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung

Muss, wer verantwortungsvolle Aufgaben erledigen soll, sachverständig oder sachkundig oder fachkundig oder befähigt oder unterwiesen sein oder alles zusammen? Zu allem Überfluss fügte die Baustellenverordnung noch einen Koordinator hinzu, der ebenfalls über eine spezielle Ausbildung und Berufserfahrung verfügen muss. Leider verwenden die verschiedenen Gesetze und Verordnungen für den Arbeitsschutz abwechselnd Bezeichnungen für einen „Fachmann“ und definieren selten klar genug, was gefordert wird. Das ist aber wichtig, da die Entscheidungen der Fachleute sachlich unangreifbar sein und vor Gericht Bestand haben müssen.

Es können grundsätzlich drei Gruppen von Fachleuten im Arbeitsschutz unterschieden werden, wobei deren Bezeichnung von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann:

– Unterwiesene Personen (z. B. BetrSichV, BioStoffV) haben spezielles Fachwissen, das auf ihre Arbeitsaufgaben beschränkt ist.

– Als fachkundige Personen für Gefährdungsbeurteilungen (z. B. LärmVibrationsArbSchV) werden Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte genannt, die betriebliche Ursachen und deren Wirkung auf Sicherheit und Gesundheit kennen.

– Befähigte Personen (z. B. BetrSichV, BaustellV) benötigen eine umfassende Spezialausbildung und aktuelle Berufserfahrung auf diesem Gebiet.

Um einen konkreten Bereich der letzten Gruppe geht es im folgenden Beitrag. Das Anerkennungsverfahren für befähigte Personen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV und die damit verbundenen hohen Anforderungen sind notwendig, da Schadensfälle bei überwachungsbedürftigen Anlagen, hier an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, erhebliche Schäden verursachen können. Um den Text besser lesbar zu machen, wird der Verordnungstext § 14 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung als Anhang angefügt.

Seiten 512 - 515

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SISdigital.de/SIS.11.2007.512

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