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FÜR DIE PRAXIS

Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung LASI-Veröffentlichung – LV 45 – Auszug

Kennzahl sis_20100310
Dr. habil. Roland Pangert
 
Chemie ist das, was stinkt und kracht. Der studentische Spottvers greift entschieden zu kurz, wenn es um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung von 2005 geht. Natürlich können Gefahrstoffe explosionsgefährlich sein und stinken. Aber sie können auch giftig, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sein. Selbst Stoffe, denen keine gefährlichen Eigenschaften zugeordnet werden müssen, die aber aufgrund ihrer Eigenschaften eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können, müssen zukünftig mit in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Beispiele für derartige Wirkungen sind z. B. die Erstickungsgefahr durch Stickstoff oder Kohlendioxid, Hautschädigung durch tiefkalt flüssige Gase oder bei Feuchtarbeit mit Wasser, Explosionsgefahr beim Umgang mit Feinstäuben, z. B. so harmlosen Stoffen wie Mehl.
(Seite 134 - 135)
 
Stichworte: Aus dem LASI
SmartLink: sis.03.2010.134 Hilfe

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