Unzureichende Brandsicherheit bei gewerblichen Frittiergeräten
Die EG-Niederspannungsrichtlinie erhebt in Artikel 2 die Kernforderung, dass elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren, sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Die EG-Maschinenrichtlinie stellt in Artikel 5 eine ähnliche Anforderung für Maschinen. Bei Frittiergeräten liegt das größte sicherheitstechnische Risiko in der Entzündung des Fetts und dem damit einhergehenden Brand, der auf den gesamten Aufstellungsraum oder das Gebäude übergreifen kann. Neben dem hohen Sachschaden besteht auch erhebliches Risiko für Leib und Leben von Personen. An ein Schutzsystem gegen Fettbrände an Frittiergeräten sind daher hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen.
Seiten 118 - 122
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