Tätigkeiten mit überdurchschnittlich hohen Restrisiken innerhalb des Bauprozesses
Die Baustellenverordnung weist in § 2 auf besonders gefährliche Bauarbeiten hin. Diese werden in Anhang II der Verordnung näher bezeichnet und in RAB 10 inhaltlich untersetzt. Niemand wird erwarten, dass diese Darlegungen erschöpfend sind. Das Erfassen von gefährlichen Arbeiten und Situationen muss vielmehr permanent erfolgen. Die dabei gewonnenen Informationen lassen sich vielfältig nutzen, z. B. bei der Bauwerksplanung, Prozessgestaltung, Arbeitsmittelinvestition, Aufstellung von Belehrungs- bzw. Unterweisungsprogrammen und nicht zuletzt bei der Erarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.
Seiten 326 - 333
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